Kann das Leid in einem Krieg durch weltweite Abkommen vermindert werden? Dies ist die Intention der Genfer Konvention. Vor 160 Jahren, am 22. August 1864, unterzeichneten zwölf Staaten in Genf die „Konvention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde“. Dieser völkerrechtliche Vertrag sah den Schutz von Verwundeten und die Neutralität des Sanitätspersonals vor. Dieses sollte durch ein rotes Kreuz auf weißem Grund sichtbar sein. Vor 75 Jahren wurde die Konvention durch vier Abkommen zum Schutz von Kriegsgefangenen und Zivilpersonen neu gefasst. Seit 1977 gilt gemäß Zusatzabkommen auch für nicht-internationale Konflikte der humanitäre Mindeststandard der Konventionen, die inzwischen von fast 200 Staaten unterzeichnet wurden.[1]
Im Wandel der Zeiten
Der römische Staatsmann Cicero befand: „inter arma silent leges“ („Unter Waffen schweigen die Gesetze“). Dennoch gab es nach dem amerikanischen Bürgerkrieg, dem sehr opferreichen Krimkrieg und anderen Kriegen im 19. Jahrhundert zunehmend Überlegungen, wie die schlimmsten Kriegsauswirkungen, insbesondere auf Nichtkämpfende, verhindert werden könnten. Ein wichtiger Meilenstein dabei war 1864 die Verabschiedung der Genfer Konvention durch 12 Staaten.
Helmut von Moltke, Generalmajor des Deutschen Reiches, empfand 1880, gegenüber der „Verwilderung des dreißigjährigen Krieges“ sei die Gegenwart durch eine neue „Humanität der Kriegführung“ gekennzeichnet, bei der man unnötige Gewaltexzesse vermeiden wollte. Dies stimmte freilich nur sehr begrenzt. Teilweise wurde zur schnellen Beendigung eines Krieges bewusst die Zivilbevölkerung terrorisiert. Der Völkerrechtler Carl Lueder schrieb 1889, dass eine „Humanitätsrücksicht“ grundsätzlich nie infrage käme, „ganz abgesehen davon, daß die wahre Humanität möglichst baldige Beendigung und folglich energische Führung des Krieges verlangt und daß weitergehende Rücksichten, auch wenn sie von der Theorie der Völkerrechtswissenschaft gefordert werden sollten, niemals von der Praxis der Kriegführung beachtet werden würden“.[2] Dennoch blieb die Frage der Humanität im Kriege akut.
Angesichts weiterer Kriege des ausgehenden 19. Jahrhunderts wurde parallel zur Genfer Konvention das Haager Recht (1907) entwickelt. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden weitere Vereinbarungen getroffen, z. B. zum Verbot chemischer und biologischer Waffen oder zur Behandlung von Kriegsgefangenen. Leider wurden solche Abkommen von wichtigen Staaten erst gar nicht ratifiziert oder sie wurden bewusst verletzt, etwa durch die Deutsche Wehrmacht im Krieg gegen die Sowjetunion. Lehren aus den Gräueln des Zweiten Weltkriegs wurden erneut in Genf gezogen und in vier Abkommen als neue Genfer Konvention verabschiedet (1948/49).
Natürlich sind die Unterzeichnerstaaten dazu verpflichtet, das Humanitäre Völkerrecht auch im nationalen Recht zu verankern und insbesondere ihre Streitkräfte in diesem Recht zu schulen. Für die Bundeswehr gibt es die zentrale Dienstvorschrift „Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten“.[3]
Inhalte der Konventionen
Der allen vier Konventionen gemeinsame Artikel 3 lautet:
„Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter[4] aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden […]. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
b. Gefangennahme von Geiseln;
c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
2. Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt.“
In einer großen Zahl weiterer Artikel werden Festlegungen zum Schutz von Verwundeten, Kriegsgefangenen und weiteren kampfbeteiligten Opfern festgelegt.
In der vierten Konvention geht es erstmals um den „Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“. So gelten z. B. für den Bereich von Krankenhäusern, gegen die es Angriffe in den aktuellen Konflikten sowohl in der Ukraine als auch in Gaza gab, dass „Zivilspitäler, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken, Schwachen und Wöchnerinnen eingerichtet sind,“ unter keinen Umständen angegriffen werden dürfen. Die Krankenhäuser sollen soweit als möglich von militärischen Zielen entfernt sein. „Der den Zivilspitälern gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn sie ausserhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.“
In diesem Zusammenhang ist auch die Festlegung aus Art. 28 zu sehen, dass keine geschützte Person dazu benützt werden darf, „um durch ihre Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.“
Für Frauen gilt u. a. Art. 27 der vierten Konvention zum „Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“: „Die Frauen werden besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur gewerbsmäßigen Unzucht und jeder unzüchtigen Handlung geschützt.“
Privates und öffentliches Eigentum ist geschützt, „ausser in Fällen, wo solche Zerstörungen wegen militärischer Operationen unerlässlich werden sollten.“
Insbesondere im Gaza-Krieg steht Art. 55 im besonderen Fokus:
Die Besetzungsmacht hat die Pflicht, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungs- und Arzneimitteln mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen; insbesondere hat sie Lebensmittel, medizinische Ausrüstungen und alle anderen notwendigen Artikel einzuführen, falls die Hilfsquellen des besetzten Gebietes nicht ausreichen. [… ]
Recht muss auch durchgesetzt werden
Die Genfer Konventionen gehören zu den erfolgreichsten Rechtssetzungsprojekten in der Geschichte des Völkerrechts und sie werden mit den Entwicklungen der Kriegsführung weiterentwickelt werden müssen. „Dennoch gehen auch heutige Kriege regelmäßig mit Verletzungen des humanitären Völkerrechts einher, oder es wird versucht, Schutzbestimmungen auszuhebeln oder zu umgehen. Der gewachsenen Autorität des Internationalen Strafgerichtshofs zum Trotz lässt die Durchsetzung der humanitär-völkerrechtlichen Bestimmungen weiter zu wünschen übrig – nicht zuletzt, weil sie allzu oft den Interessen einzelner Staaten zuwiderlaufen würde.“[5] Das Hauptproblem in Zusammenhang mit dem Humanitären Völkerrecht ist seine Umsetzung. Dabei geht es zum einen um die Erfassung von Verstößen, insbesondere von ausgesprochenen Kriegsverbrechen, und dann natürlich um die Ahndung der Verbrechen, um die Verurteilung von Nationen und Kriegsverbrechern.
1991 wurde als völkerrechtliches Organ die Internationale humanitäre Ermittlungskommission (International Humanitarian Fact-Finding Commission) mit Sitz in Bern eingerichtet. Sie soll im Auftrag von Staaten, die ihre Kompetenz anerkannt haben, aber unparteiisch sind, Vorwürfen zu schwerwiegenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht nachgehen. Die Kommission selbst hat nicht die Möglichkeit der Verurteilung von Staaten oder Personen.
Eine Strafverfolgung ist möglich einerseits durch die nationale Gesetzgebung der Staaten, die die Konvention anerkannt haben. Alle Unterzeichnerstaaten können Kriegsverbrechen anklagen und verurteilen, unabhängig davon, ob diese im eigenen Staatsgebiet stattfanden oder eigene Staatsangehörige beteiligt waren.[6]
Wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder nicht gewollt ist, kommt der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag ins Spiel. Er hat mit Inkrafttreten des Römischen Statutes[7] als seiner völkerrechtlichen Grundlage seit dem 1. Juli 2002 die Möglichkeit, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen. Er kann keine Staaten verfolgen, sondern nur Personen. Der Gerichtshof kann von Unterzeichnerstaaten angerufen, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beauftragt oder aus eigener Initiative tätig werden. China, die USA, Russland, Israel und weitere Länder gehören nicht oder nicht mehr zu den 124 Ländern, die den Gerichtshof anerkennen.
Bisherige Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof richteten sich gegen nichtstaatliche Akteure aus Ländern mit geringen internationalen Einflussmöglichkeiten, vor allem aus Afrika und Lateinamerika. Dies ändert sich allmählich.
Anklagen im Zusammenhang mit dem Gaza- und dem Ukrainekrieg
In letzter Zeit hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen russische Staatsangehörige erlassen sowie gegen Führer der Hamas und israelische Staatsmänner.
Während der Hamas vorrangig der Überfall vom 7. Oktober 2023 auf Israel zur Last gelegt wird,[8] geht es bei den Anklagen gegen Israels Premierminister Benjamin Netanyahu und seinen früheren Verteidigungsminister Yoav Gallant um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Gaza-Krieg.[9] In ihrer Entscheidung vom 21. November 2024 wies die Vorverfahrenskammer I des Gerichtshofs zunächst Anfechtungen Israels gegen die Zuständigkeit und das Verfahren selbst zurück. Die Zuständigkeit ergibt sich bereits daraus, dass Palästina das Rom-Statut unterzeichnet hat.
Sodann sieht die Kammer „hinreichende Gründe für die Annahme, dass Herr Netanjahu, geboren am 21. Oktober 1949, Ministerpräsident Israels zur Zeit des betreffenden Verhaltens, und Herr Gallant, geboren am 8. November 1958, zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Verhaltens Verteidigungsminister Israels, jeweils als Mittäter für die Begehung der Taten gemeinsam mit anderen strafrechtlich verantwortlich sind: das Kriegsverbrechen des Hungers als Methode der Kriegsführung; und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Verfolgung und andere unmenschliche Handlungen.“
„Die Kammer fand auch hinreichende Gründe für die Annahme, dass Herr Netanjahu und Herr Gallant als zivile Vorgesetzte jeweils strafrechtlich für das Kriegsverbrechen verantwortlich sind, einen Angriff auf die Zivilbevölkerung vorsätzlich gerichtet zu haben.“[10]
„Die Kammer stellte fest, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass der Mangel an Nahrung, Wasser, Strom und Treibstoff sowie an spezifischer medizinischer Versorgung Lebensbedingungen geschaffen hat, die geeignet sind, die Zerstörung eines Teils der Zivilbevölkerung in Gaza herbeizuführen, was zum Tod von Zivilisten, einschließlich Kindern, aufgrund von Unterernährung und Dehydrierung führte.“
„Darüber hinaus sind die beiden Personen durch die absichtliche Einschränkung oder Verhinderung des Eindringens von medizinischen Hilfsgütern und Medikamenten, insbesondere von Anästhetika und Narkosegeräten, auch dafür verantwortlich, dass sie durch unmenschliche Handlungen behandlungsbedürftigen Personen großes Leid zufügen.“
In ihren weitergehenden Ausführungen weist die Kammer darauf hin, gegen welche konkreten Anforderungen der Genfer Konvention bzw. des Rom-Statuts von den Angeklagten verstoßen wurde.
In seiner Erklärung vom 21. November 2024 betont der Chefankläger Karim A. A. Khan: „Bei meinen Begegnungen mit den Opfern und Angehörigen der Geiselnahmen aus den Kibbuzim und mit den Opfern aus Gaza, die so viele geliebte Menschen verloren haben, habe ich unterstrichen, dass das Gesetz für alle da ist, dass seine Aufgabe darin besteht, die Rechte aller Menschen zu verteidigen.“[11]
Auch im russisch-ukrainischen Krieg gibt es eine Vielzahl von Meldungen über Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.[12] Am 17. März 2023 hat die Vorverfahrenskammer II des Internationalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine Haftbefehle gegen Wladimir Putin und Maria Lwowa-Belowa erlassen. „Die Vorverfahrenskammer II vertrat auf der Grundlage der Anträge der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2023 die Auffassung, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass jeder Verdächtige für das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation der Bevölkerung und des rechtswidrigen Transfers der Bevölkerung aus den besetzten Gebieten der Ukraine in die Russische Föderation zum Nachteil ukrainischer Kinder verantwortlich ist.“[13]
Im März 2024 wurden außerdem Haftbefehle gegen russische Offiziere ausgestellt wegen fortdauernder Angriffe auf Kraftwerke in der Ukraine.[14]
Im Oktober 2024 wurde vom UN-Menschenrechtsrat der Bericht der Unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Ukraine bekannt, wonach russische Behörden die Folterung von ukrainischen Zivilisten und Kriegsgefangenen betrieben haben.” Daher haben sie, zusätzlich zu Folter als Kriegsverbrechen, Folter auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt“.[15]
Das Humanitäre Völkerrecht muss umgesetzt werden
Die Anklagen und die vorliegenden Haftbefehle zeigen, dass Kriegshandlungen an den Vorgaben des humanitären Völkerrechts gemessen werden. Die Menschenrechte wurden von unseren Gesellschaften als verbindlich verabschiedet. Und wenn der Krieg „die bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln“[16] ist, dann müssen die Menschenrechte auch im Krieg gelten und eingeklagt werden.
Der EU-Außenbeauftragte Josep Borrell hat alle Mitgliedsländer aufgerufen, den internationalen Haftbefehl gegen Israels Regierungschef Benjamin Netanyahu und andere Verantwortliche zu achten. Die Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag sei rechtsverbindlich, sagte Borrell. Alle EU-Staaten seien als Vertragsparteien „verpflichtet, die Gerichtsentscheidung umzusetzen“.[17] Das fällt manchem Politiker und auch manchen Freunden Israels in Deutschland schwer. So hat Markus Söder im November vor der Ratsversammlung des Zentralrats der Juden erklärt: „Ich finde es befremdlich, wenn der Internationale Strafgerichtshof Israel und die Hamas gleichsetzt. Der Strafgerichtshof hat sich massiv selbst beschädigt.“[18] Und: „Ich hielte es für absurd, wenn auf deutschem Boden der Regierungschef von Israel verhaftet werden würde.“ Diese Form von Nibelungentreue verkennt, dass die Solidarität mit dem Staat Israel als solchem und mit dem israelischen Volk nicht bedeutet, dass man alle Entscheidungen und alle Aktionen des Staates zu akzeptieren hat. Es dient den Interessen Israels, wenn es in die Schranken der Menschenrechte, hier des Humanitären Völkerrechts, verwiesen wird.
Und noch etwas Wichtiges wird hier übersehen: Ein Haftbefehl ist noch keine Verurteilung, wie auch Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt: „Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
Herr Söder und wir alle könnten Herrn Netanjahu in seiner Verteidigung beispringen, wenn wir von seiner Unschuld überzeugt sind, aber wir müssen das ordentliche Verfahren akzeptieren.
Und dann stellt sich noch eine Frage: Ist der Fall des Diktators Wladimir Putin anders zu sehen als der des israelischen Premiers? Nein. Deutschland sei verpflichtet, die Haftbefehle gegen Wladimir Putin und Benjamin Netanjahu gleichzubehandeln, schreibt die Süddeutsche Zeitung am 6. Dezember 2024.[19] „Sonst droht schwerer Schaden.“
[1] Alle Konventionen und Zusatzabkommen finden sich unter Humanitäres Völkerrecht: Genfer Konventionen
[2] Carl Lueder, Krieg und Kriegsrecht im Allgemeinen, in: Franz von Holtzendorff (Hrsg.), Handbuch des Völkerrechts, Bd. 4, Hamburg 1889, S. 174–194, hier S. 193.
[3] Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten
[4] Nur in Artikel 3 geht es um Konflikte, in denen auch nichtstaatliche Akteure involviert sind. Für diese gelten die in dem Artikel angegebenen Mindeststandards. Ansonsten beziehen sich die vier Abkommen im Kern auf zwischenstaatliche Konflikte, setzen also eine stabile rechtliche Umgebung für die Umsetzung der völkerrechtlichen Normen voraus. Für nicht-internationale Kriege, in denen auch nichtstaatliche Akteure beteiligt sind, gelten neben dem hier aufgeführten Art. 3 auch die erweiterten humanitären Festlegungen aus dem zweiten Zusatzprotokoll von 1977.
[5] Johannes Piepenbrink in Editorial | Genfer Konventionen | bpb.de, 18.7.2024
[6] Die BRD hat z. B. die Genfer Konventionen in ihrem Völkerstrafgesetzbuch berücksichtigt (Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 – 2022 | Bundesanzeiger Verlag)
[7] Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs – Wikipedia
[8] In Bezug auf Mohammed Diab Ibrahim Al-Masri, besser bekannt als Deif, Oberbefehlshaber des militärischen Flügels der Islamischen Widerstandsbewegung Hamas, hätten die Richter des Internationalen Strafgerichtshofs hinreichende Gründe für die Annahme gefunden, dass er für Verbrechen wie Mord, Ausrottung, grausame Behandlung, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, Geiselnahme, Verletzung der persönlichen Würde verantwortlich sei. (Chefankläger Karim A..A. Kahn in Statement of ICC Prosecutor Karim A.A. Khan KC on the issuance of arrest warrants in the Situation in the State of Palestine | International Criminal Court )
[9] Situation in the State of Palestine: ICC Pre-Trial Chamber I rejects the State of Israel’s challenges to jurisdiction and issues warrants of arrest for Benjamin Netanyahu and Yoav Gallant | International Criminal Court
[10] ebenda
[11] Statement of ICC Prosecutor Karim A.A. Khan KC on the issuance of arrest warrants in the Situation in the State of Palestine | International Criminal Court
[12] Siehe z. B. Kriegsverbrechen im Russisch-Ukrainischen Krieg – Wikipedia
[13] Situation in Ukraine: ICC judges issue arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belova | International Criminal Court
[14] Statement by Prosecutor Karim A.A. Khan KC on the issuance of arrest warrants in the Situation in Ukraine | International Criminal Court
[15] Ukraine: Torture by Russian authorities amounts to crimes against humanity, says UN Commission of Inquiry | OHCHR
[16] Erkenntnis des preußischen Generals und Militärtheoretikers Carl von Clausewitz
[17] Benjamin Netanyahu: Josep Borrell ruft zur Einhaltung des Haftbefehls auf – DER SPIEGEL
[18] Markus Söder übt scharfe Kritik am Haftbefehl gegen Israels Premier Netanjahu | Jüdische Allgemeine
[19] Dieser Haftbefehl gegen Netanjahu ist ein Test für das Völkerrecht – Meinung – SZ.de